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Die bewegliche Umschlagleitung einschließlich der Dichtung für den Schiffsanschlussflansch ist vom Betreiber der Landanlage zu stellen. Dem Betreiber der Umschlaganlage ist die Verantwortung für den Betrieb und Zustand der Anlage bis zum Anschlussflansch des von ihm bereitgestellten Anlageteils aufzuerlegen. Der schiffsseitige Verantwortungsbereich beginnt am Schiffsanschlussflansch und schließt die Herstellung und das Lösen einer ordnungsgemäßen Anschlussverbindung mit ein. Der Betreiber hat insbesondere bei Betriebsstörungen und Schadensfällen unbeschadet etwaiger Anzeigepflichten nach den gewerbe- und wasserrechtlichen Vorschriften unverzüglich die Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, Schäden zu verhindern. Er muss neben den im Alarmplan aufgeführten Behörden und Stellen auch die Genehmigungsbehörde unterrichten, wenn gefährdende flüssige Stoffe auf das Wasser oder in den Boden gelangt sind.
Der Betreiber ist zu verpflichten, dass er einen verantwortlichen Betriebsleiter bestellt, wenn er seine Verpflichtungen nicht persönlich wahrnimmt. Er hat diesen der Genehmigungsbehörde schriftlich oder elektronisch zubenennen und einen Wechsel in der Person rechtzeitig mitzuteilen.
Der Nachweis über die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften an Bord und an der Landanlage ist durch Ausfüllung und Austausch der vom Schiffsführer und von der für den Umschlag an der Landanlage verantwortlichen Person zu unterschreibenden Prüfliste nach Anhang 3 zur Anlage B des ADNR zu liefern.
Die Förderleistung der Pumpen, die zum Umschlag an die Rohrleitungen an Bord angeschlossen werden, muss auf die Einrichtung des Tankschiffs, insbesondere auf die Druckausgleichseinrichtungen der Ladetanks abgestimmt sein.
Die bewegliche Umschlagleitung darf am Anschlussstutzen des Tankschiffs erst angeschlossen werden, wenn der Schiffsführer das ordnungsgemäße Festliegen des Schiffes bestätigt hat. Beim Umschlag entzündbarer flüssiger Stoffe muss vor Herstellung der Verbindung am landseitigen Rohrleitungssystem das Schiff mit dem Land elektrisch leitend verbunden sein (s. Randnummer 31425 ADNR). Diese elektrische Verbindung darf erst nach dem Lösen der Schlauch- oder Rohranschlüsse entfernt werden.
Die Leichtgängigkeit aller beweglichen Teile von Gelenkrohren ist nach einer Betriebsunterbrechung von mehr als einem Tag vor jedem weiteren Umschlag zu überprüfen.