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Der Personenkreis der ausländischen Flüchtlinge umfasst
ausländische Personen, die um Asyl nachgesucht oder einen Asylantrag gestellt haben und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes zu wohnen, ihre Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder,
ausländische Personen, die einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes gestellt haben, nicht über ein asylverfahrensunabhängiges Aufenthaltsrecht verfügen und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes zu wohnen, ihre Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder,
ausländische Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) in der jeweils geltenden Fassung besitzen oder beantragt oder um einen entsprechenden Schutz nachgesucht haben,
ausländische Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, sofern sie ab dem 1.1.2005 aus dem Ausland aufgenommen wurden und sofern sie keine mit eingereisten Familienangehörigen von Ausländern sind, denen eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wurde,
unerlaubt eingereiste ausländische Personen, die nach § 15a des Aufenthaltsgesetzes verteilt worden sind.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung…
im Bundesgebiet oder im Land Berlin Aufenthalt genommen haben,
Ausländerinnen und Ausländer im Sinne von § 22 des Aufenthaltsgesetzes.
die Ehegattin oder der Ehegatte der betroffenen Person,
langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und Personen, die ihr Aufenthaltsrecht aus anderen…
Deutsche, die im ursächlichen Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg im Ausland wegen ihrer Volkszugehörigkeit oder ihrer Staatsangehörigkeitaa)auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.