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Die Gemeinden sind verpflichtet, ausländische Flüchtlinge im Sinne von § 2 aufzunehmen und unterzubringen.
Die Zuweisung von ausländischen Flüchtlingen nach § 2 erfolgt durch die Bezirksregierung Arnsberg. Folgeantragsteller nach § 2 Nummer 1a sowie ihre Ehepartner und ihre minderjährigen Kinder werden nicht erneut zugewiesen. Hier gilt die Zuweisung aus dem Asylerstverfahren nach Maßgabe des § 71 Absatz 7 Satz 1 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798) in der jeweils geltenden Fassung fort. Bezog sich die räumliche Beschränkung auf ein Kreisgebiet und ist die im früheren Asylverfahren festgelegte Zuweisungsgemeinde nicht mehr feststellbar, tritt an ihre Stelle die durch die zuständige Ausländerbehörde in entsprechender Anwendung des § 3 Absatz 1 bestimmte kreisangehörige Gemeinde.
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei ausländischen Flüchtlingen, die unmittelbar in einer Gemeinde die Aufnahme begehren; § 60 Absatz 2 des Asylgesetzes bleibt unberührt.
Die Gemeinden sind verpflichtet, die nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes aus dem Ausland aufgenommenen oder gemäß § 50 des Asylgesetzes und § 24 Absatz 4…
Für die landesinterne Verteilung gilt § 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
Zuständig für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022) in der jeweils geltenden…
Den Gemeinden obliegen die Aufgaben der Aufnahme und Betreuung der neu eingewanderten Personen. Sie nehmen diese Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach…
Behörde zur Zuweisung und Verteilung von ausländischen Personen im Sinne des § 2 Absatz 3 des Landesaufnahmegesetzes nach § 50 Abs. 1, 3 und 4 des Asylgesetzes,
§ 3 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung auf Ausländer, die nach oder entsprechend dem Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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