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Aufgenommen werden Ausländer,
zu deren Aufnahme der Freistaat Sachsen nach dem Asylgesetz verpflichtet ist,
zu deren Aufnahme der Freistaat Sachsen nach § 15a Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet ist,
zu deren Aufnahme sich der Freistaat Sachsen nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet hat,
zu deren Aufnahme der Freistaat Sachsen nach § 23 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 oder § 23 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet ist,
zu deren Aufnahme der Freistaat Sachsen nach § 24 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet ist,
denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird oder
die leistungsberechtigt nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes sind, soweit sie nicht bereits von den Nummern 1 bis 3, 5 und 6 erfasst werden.
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die höhere Unterbringungsbehörde verteilt die nach § 5 aufzunehmenden Ausländer auf die unteren Unterbringungsbehörden…
„§ 1 Geltungsbereich Dieses Gesetz regelt die Aufnahme, Unterbringung und Zuweisung von Ausländern, die
die Aufnahme, Unterbringung und Verteilung von Asylbewerbern nach dem Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das…
„Die im Fall einer gemeindebezogenen Zuweisung nach § 12a Absatz 2 oder Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zum Wohnort bestimmte kreisangehörige Gemeinde ist…
Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 Abs. 1 des Asylgesetzes und § 15a Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.