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Neu eingewanderte Personen im Sinne der §§ 15 bis 17 sind:
Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler im Sinne von § 4 Absatz 1 und 2 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 162 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, und deren Familienangehörige im Sinne von § 7 Absatz 2 des Bundesvertriebenengesetzes,
Eingewanderte, die als Ausländerinnen oder als Ausländer mit einer oder einem Spätausgesiedelten im Aufnahmeverfahren eingereist, vom Bundesverwaltungsamt registriert und verteilt worden sind,
Ausländerinnen und Ausländer im Sinne von § 23 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2855) geändert worden ist,
Schutzsuchende im Sinne von § 23 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes sowie
Ausländerinnen und Ausländer im Sinne von § 22 des Aufenthaltsgesetzes.
ausländische Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162)…
die unter die Regelung des § 1 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das…
die Ehegattin oder der Ehegatte der betroffenen Person,
Personen, bei denen mindestens ein Elternteil die Kriterien der Nummer 2 erfüllt.
Witwer, hinterbliebene eingetragene Lebenspartner, sowie Kinder (§ 28 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642)) der…
Personen aus bestimmten Kultur- oder Sprachkreisen,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.