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Unbeschadet des § 4 Absatz 1 stellt das Land den Gemeinden zusätzliche Finanzmittel für Krankheitskosten im Einzelfall zur Verfügung. Berücksichtigungsfähig ist der Personenkreis nach § 2, soweit er nach § 3 Absatz 3 bei der Zuweisung angerechnet wird. Voraussetzung für zusätzliche Finanzmittel ist, dass
die Krankheitskosten nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes, die Kosten nach § 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes, die im Einzelfall zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind, sowie
die Verwaltungskosten nach § 11 der Rahmenvereinbarung des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, mit den dort genannten Krankenkassen zur Übernahme der Gesundheitsversorgung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung nach § 264 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den §§ 1 und 1a des Asylbewerberleistungsgesetzes
für Behandlungen im Kalenderjahr die Summe von 25 000 Euro je Flüchtling überschreiten.
Die Kosten oberhalb von 25 000 Euro je Flüchtling sind von der jeweiligen Gemeinde frühestens ab dem 1. Januar und spätestens bis zum 31. Dezember des Folgejahres bei der zuständigen Bezirksregierung geltend zu machen und nachzuweisen. Die zuständige Bezirksregierung erstattet der jeweiligen Gemeinde die Beträge oberhalb von 25 000 Euro je Flüchtling, bei denen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 vorliegen, innerhalb von zwei Monaten nach Geltendmachung.
Die Aufwendungen, die den Krankenkassen durch die Übernahme der Krankenbehandlung nach den Absätzen 2 bis 6 entstehen, werden ihnen von den für die Hilfe…
Zusatzentgelte bis zu der im Zusatzentgeltkatalog nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes ausgewiesenen Höhe;
Aufwendungen nach Nummer 3 und darüberhinausgehend entsprechend § 7 Absatz 1 Satz 2 des Landesreisekostengesetzes und
wenn sie 1.000 Euro je Krankheitsfall nicht übersteigen.
In allen anderen Krankheitsfällen, einschließlich der Behandlungen nach § 4 Absatz 5 werden bei dienstlich bedingtem Auslandaufenthalt oder bei einem dienstlich…
Die Reisekosten, die Kosten für ihren Lebensunterhalt und andere Aufwendungen während ihres Aufenthalts außerhalb der Einrichtung und die Kosten von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben 2.
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