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Das Gesetz zur Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern, Asylberechtigten und anderen ausländischen Flüchtlingen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz – SächsFlüAG) vom 28. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 357, 1630), geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 399), wird wie folgt geändert: Der Freistaat Sachsen erstattet den Landkreisen und Kreisfreien Städten zur Abgeltung aller durch die Aufnahme und Unterbringung der in § 1 Nr. 1 bis 4 und 6 genannten Personen entstehenden Kosten eine Pauschale in Höhe von 2 350 DM je Person und Vierteljahr. Die mittleren Unterbringungsbehörden setzen den zu erstattenden Betrag fest und zahlen ihn jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. September aus; maßgeblich ist die durchschnittliche Anzahl der jeweils am Ende des vorausgegangenen Vierteljahres untergebrachten Personen.
In der Überschrift des Gesetzes wird die Angabe „, Asylberechtigten“ gestrichen.
§ 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Geltungsbereich Dieses Gesetz regelt die Aufnahme, Unterbringung und Zuweisung von Ausländern, die
eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen (Asylbewerber),
nach unanfechtbarer Ablehnung ihres Asylantrages vollziehbar ausreisepflichtig sind,
nach den §§ 32 bis 33 des Ausländergesetzes aufgenommen worden sind,
aufgrund einer Anordnung nach § 54 des Ausländergesetzes geduldet werden,
nach oder in entsprechender Anwendung von § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge aufgenommen worden sind (Kontingentflüchtlinge) oder
Ehegatten und minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 4 genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.“
§ 3 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die mittleren Unterbringungsbehörden weisen die in § 1 genannten Personen den unteren Unterbringungsbehörden zu. Die oberste Unterbringungsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bestimmten mittleren oder unteren Unterbringungsbehörden Zuständigkeiten nach Satz 1 zu übertragen.“
Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Die mittleren Unterbringungsbehörden bringen die Asylbewerber sowie deren Ehegatten und minderjährigen Kinder in Aufnahmeeinrichtungen unter.“
§ 4 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Einrichtungen für die Unterbringung sind
Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes,
Gemeinschaftsunterkünfte nach § 53 des Asylverfahrensgesetzes und
sonstige Unterkünfte, insbesondere Wohnheime.“
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Aufnahmeeinrichtungen werden von den mittleren, die übrigen Unterbringungseinrichtungen von den unteren Unterbringungsbehörden geschaffen und betrieben.“
Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
§ 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Pauschalen
Abweichend von Absatz 1 werden die erforderlichen Aufwendungen für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt für das vorangegangene Kalenderjahr erstattet, soweit sie einen Betrag von 15 000 DM je Person übersteigen.
Der Freistaat Sachsen erstattet den Landkreisen und Kreisfreien Städten, in denen eine Erstaufnahmestelle für die in § 1 Nr. 5 genannten Personen sowie deren Ehegatten und minderjährigen Kindern liegt, die dadurch entstandenen Kosten der Aufnahme und Unterbringung für die Dauer von höchstens vier Wochen. Der Freistaat Sachsen erstattet ferner den Landkreisen und Kreisfreien Städten zur Abgeltung aller durch die Unterbringung dieser Flüchtlinge entstandenen Kosten eine Pauschale in Höhe von 1 250 DM je Person und Vierteljahr. Die Pauschale wird zu den in Absatz 1 Satz 2 genannten Stichtagen ausgezahlt; maßgeblich ist die durchschnittliche Anzahl der jeweils an den Monatsenden des vorangegangenen Vierteljahres untergebrachten Personen. Die Erstattungsleistungen nach Satz 2 sind auf die Dauer von zwölf Monaten nach der Zuweisung begrenzt.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.