FlüKostZuwV SL 2018 — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 6 FlüKostZuwV SL 2018InkrafttretenVerordnung über die Verteilung der Zuweisungen aus der Sondermasse Flüchtlingskosten nach § 6a KFAG für das Jahr 2018 Vom 14. Juni 2018 § 5Leichte SpracheEinfache SpracheDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft. § 5