Verordnung über die Verteilung der ergänzenden Zuweisungen aus der Sondermasse Flüchtlingskosten nach § 6a KFAG für das Jahr 2022 und der Zuweisungen aus der Sondermasse Flüchtlingskosten nach § 6a KFAG für das Jahr 2023 Vom 16. November 2023
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§ 5 FlüKostZuwV SL 2023
§ 5 FlüKostZuwV SL 2023Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen