FlüKostZuwV SL 2020 — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 5 FlüKostZuwV SL 2020InkrafttretenVerordnung über die Verteilung der Zuweisungen aus der Sondermasse Flüchtlingskosten nach § 6a KFAG für das Jahr 2020 Vom 26. Oktober 2020 § 4Leichte SpracheEinfache SpracheDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. § 4