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Diese Verordnung regelt die Verteilung der Mittel aus der Sondermasse Flüchtlingskosten nach § 6a des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes für das Jahr 2020 in Höhe von 5.760.000 Euro. Übersteigen die Mittel im Rahmen der Spitzabrechnung für das Jahr 2020 den Betrag nach Satz 1, wird die Verteilung für den übersteigenden Betrag neu geregelt.