Verordnung über die Verteilung der ergänzenden Zuweisungen aus der Sondermasse Flüchtlingskosten nach § 6a KFAG für das Jahr 2023 Vom 27. Februar 2024
Diese Verordnung regelt die Verteilung der ergänzenden Mittel aus der Sondermasse Flüchtlingskosten nach § 6a des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes für das Jahr 2023 in Höhe von 8.550.000 Euro.
§ 1 FlüKostZuwV SL 2024
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