Verordnung über die Verteilung der Zuweisungen aus der Sondermasse Flüchtlingskosten nach § 6a KFAG für das Jahr 2022 Vom 13. Februar 2023
Diese Verordnung regelt die Verteilung der Mittel aus der Sondermasse Flüchtlingskosten nach § 6a des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes für das Jahr 2022 in Höhe von 16.300.400 Euro.
§ 1 FlüKostZuwV SL 2022
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