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Auf die Gemeindeverbände entfallen 65 v. H. und auf die Gemeinden 35 v. H. der Mittel nach § 1.
Die Mittel nach Absatz 1 werden jeweils nach dem Verhältnis der den einzelnen Gemeindeverbänden und den einzelnen Gemeinden zugewiesenen Flüchtlinge aus der Ukraine zum Stichtag 30. Juni 2022 verteilt.
Die Berechnungsergebnisse können auf einen vollen Betrag in Euro abgerundet werden.