FlugMechAusbV 2013 — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 FlugMechAusbV 2013Dauer der BerufsausbildungVerordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin § 1§ 3 Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.