§ 8 FlugMechAusbV 2013
Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
Instandhaltungsauftrag,
Instandhaltungstechnik,
Fluggerättechnik,
Wirtschafts- und Sozialkunde.
Für den Prüfungsbereich Instandhaltungsauftrag bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, folgende prozessrelevante Zusammenhänge darzustellen:
Arbeitsaufträge zu analysieren, Informationen zu beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen zu klären, betriebswirtschaftliche und ökologische Gesichtspunkte zu berücksichtigen,
Instandhaltungsarbeiten, Funktions- und Sicherheitsprüfungen durchzuführen,
luftfahrtrechtliche Vorschriften, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit zu beachten,
die fachlichen Hintergründe seiner Arbeit zu erläutern; Fachausdrücke auch in englischer Sprache anzuwenden;
Prüfungsvariante 1Der Prüfling soll in sieben Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit auftragsbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen;dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;
Prüfungsvariante 2Der Prüfling soll in sieben Stunden ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, bearbeiten, mit auftragsbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen;
der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
Für den Prüfungsbereich Instandhaltungstechnik bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist folgende prozessrelevante Zusammenhänge darzustellen:
luftfahrttechnische Vorschriften anzuwenden,
fachliche Zusammenhänge durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Sachverhalte darzustellen,
betriebliche Qualitätssicherungsmaßnahmen umzusetzen;
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Für den Prüfungsbereich Fluggerättechnik bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
luftfahrttechnische Systeme zu analysieren,
deutsch- und englischsprachige technische Unterlagen auszuwerten,
funktionale Zusammenhänge in Fluggeräten darzustellen,
Aufbau und Funktion von mechanischen, pneumatischen, hydraulischen und elektrischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen zu erläutern;
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.