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Obere Flurbereinigungsbehörde ist das Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung. Die Aufgaben der Flurbereinigungsbehörde werden der oberen Flurbereinigungsbehörde übertragen.
Forstaufsichtsbehörde im Sinne des § 85 des Flurbereinigungsgesetzes ist das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz. II. Zusammensetzung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft (zu § 21 Abs. 7 des Flurbereinigungsgesetzes)