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Die Teilnehmergemeinschaft kann in den von ihr zu bildenden Vorstand einen durch die obere Flurbereinigungsbehörde zu berufenden nicht beteiligten landwirtschaftlichen Sachverständigen, der in Flurbereinigungsangelegenheiten besonders erfahren sein muss, landwirtschaftlicher Betriebsleiter sein soll und möglichst im Bezirk der zuständigen Flurbereinigungsbehörde seinen Wohnsitz hat, mit beratender Funktion hinzuziehen.