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Richter, Beamte und Angestellte des gemeinschaftlichen Flurbereinigungsgerichts sind Bedienstete ihres Landes.
Die Dienstaufsicht über das gemeinschaftliche Flurbereinigungsgericht führt der Präsident des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz.
Die Berufsrichter und ihre Stellvertreter (§ 139 Abs. 2 Satz 1 FlurbG) werden im Einvernehmen mit dem Präsidium des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes, bei Zugehörigkeit zur saarländischen Richterschaft auf dessen Vorschlag, vom Präsidium des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz bestimmt.
Der in § 139 Abs. 2 Satz 2 und 3 FlurbG genannte ehrenamtliche Richter und dessen Stellvertreter werden im Einvernehmen mit der Ernennungsbehörde des anderen Landes auf gemeinsamen Vorschlag der für die Landwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden der vertragschließenden Länder ernannt
Auf die Berufung der anderen ehrenamtlichen Richter und ihre Stellvertreter (§ 139 Abs. 3 FlurbG) finden die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften Anwendung