§ 11 WSF-KostVVerordnung über die Erstattung von Kosten, die im Rahmen der Durchführung von Maßnahmen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach dem Stabilisierungsfondsgesetz entstehen
Stundung, Niederschlagung und Erlass festgesetzter Kostenerstattungen richten sich nach § 59 der Bundeshaushaltsordnung.
§ 17 BGebGGesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes
Stundung, Niederschlagung und Erlass von festgesetzten Gebühren richten sich nach § 59 der Bundeshaushaltsordnung.
§ 7 BFStrSonGebVVerordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen der Bundesfernstraßen in Verwaltung des Bundes
Stundung, Niederschlagung und Erlass von festgesetzten Gebühren richten sich nach § 59 der Bundeshaushaltsordnung.
§ 19 GebG NRWGebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen auf Zahlung von Gebühren, Auslagen und sonstigen Nebenleistungen gelten die Vorschriften…
Art. 1 Satz 3 Nr. 10 SN-5042Gesetz zur Änderung des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen
§ 18 wird wie folgt neu gefasst: „§ 18 Stundung, Niederschlagung, Erlass Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Kosten gelten die Vorschriften…