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Die Bank kann auf Grund eines im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen erteilten Auftrags des fachlich zuständigen Staatsministeriums weitere bankübliche Aufgaben wahrnehmen, sofern diese den Grundsätzen der Europäischen Kommission für die Geschäftstätigkeit eines Förderinstituts nicht widersprechen. Das Nähere regelt die Satzung.
Die Bank kann nach Maßgabe ihrer Satzung außerdem folgende Maßnahmen durchführen:
die Beteiligung an Projekten im Interesse der Europäischen Union, die von der Europäischen Investitionsbank oder ähnlichen europäischen Finanzierungsinstitutionen mitfinanziert werden;
die Gewährung von Darlehen und anderen Finanzierungsformen an Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtliche Zweckverbände;
Maßnahmen rein sozialer Art, insbesondere zur Förderung der Familien und sozialer Einrichtungen, und
Exportfinanzierungen außerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und von Ländern mit offiziellem Status als EU-Beitrittskandidat, soweit diese im Einklang mit den für die Europäische Gemeinschaft bindenden internationalen Handelsabkommen, insbesondere WTO-Abkommen, stehen und den in der Anlage zu diesem Gesetz dargestellten Grundsätzen der Europäischen Gemeinschaft entsprechen.
Die Bank kann nach Maßgabe der Satzung mit Zustimmung des Verwaltungsrats Eigentum an Grundstücken aller Art, Wohnungseigentum und Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes und grundstücksgleiche Rechte erwerben, wenn dies zur Vermeidung von Verlusten oder für den eigenen Bedarf zweckmäßig ist.
Die Bank kann sich nach Maßgabe der Satzung mit Zustimmung des Verwaltungsrats und unter Beachtung der Grundsätze der EU-Kommission für die Geschäftstätigkeit von Förderinstituten an wirtschaftlichen Unternehmen beteiligen. Erfüllt ein Unternehmen, an dem sich die Bank beteiligt, keine Aufgaben im Sinne der Absätze 1 und 2 sowie des § 2 Abs. 1, sind die Leistungen der Bank an das Unternehmen und die Leistungen des Unternehmens an die Bank marktgerecht zu vergüten.
Die Bank kann im Auftrag und für Rechnung öffentlicher Stellen Vermögenswerte treuhänderisch verwalten und verwerten.
Die Bank kann im Rahmen ihres Auftrages gemäß Absatz 1 nach näherer Bestimmung der Satzung auch Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtlichen Zweckverbänden…
Die NRW.BANK kann im Rahmen ihres Auftrags auch Darlehen und andere Finanzierungsformen an Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtliche Zweckverbände…
Zur Erfüllung der Aufgaben kann die Bank alle üblichen Bankgeschäfte durchführen, insbesondere Depositen unterhalten, sich auf Geld- und Kapitalmärkten…
das Abschließen von Vereinbarungen oder das Beteiligtsein an Vereinbarungen zur Vergabe von Darlehen oder Krediten oder die sonstige Bereitstellung von…
Die Befugnisse nach Absatz 1 können der NRW.BANK und den nach § 44 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung Beliehenen durch Vertrag übertragen werden, soweit sie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.