§ 33 SSpGGesetz Nr. 807 - Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG) Vom 17. Dezember 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 2009
Die Rechtsverhältnisse der Bank werden im Rahmen der nachfolgenden §§ 34 bis 39 durch Satzung [4] geregelt. Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der…
§ 8 Abs. 1 SBkBGGesetz über die Staatsbank Berlin
Die Satzung der Bank wird vom Vorstand aufgestellt, vom Verwaltungsrat beschlossen und bedarf der Bestätigung durch den Ministerrat.
§ 14 Abs. 2 Nr. 9 FördbankG SNAufgaben des Verwaltungsrats
die Satzung, in der dem Verwaltungsrat weitere Aufgaben zugewiesen werden können, und Änderungen der Satzung.
§ 6 Abs. 1 BDBOSGGesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
Die Bundesanstalt gibt sich eine Satzung. Die Satzung wird durch den Verwaltungsrat erlassen. Sie bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums des Innern, für…
§ 2 NRW.BANK GGesetz über die NRW.BANK
Die Rechtsverhältnisse der NRW.BANK werden durch Satzung geregelt, soweit nicht die nachstehenden Bestimmungen entgegenstehen. Die Änderung der Satzung bedarf…