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Die Rechtsverhältnisse der NRW.BANK werden durch Satzung geregelt, soweit nicht die nachstehenden Bestimmungen entgegenstehen. Die Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Die Rechtsverhältnisse der Bank werden im Rahmen der nachfolgenden §§ 34 bis 39 durch Satzung [4] geregelt. Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der…
Die Rechtsverhältnisse und Aufgaben der Anstalt des öffentlichen Rechts werden durch Satzung geregelt. Die Satzung und deren Änderung bedürfen der Genehmigung…
Die Rechtsverhältnisse der Sparkasse werden im Rahmen dieses Gesetzes und den nach diesem Gesetz erlassenen Begleitvorschriften durch Satzung geregelt.
Die Rechtsverhältnisse der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen werden durch Satzung geregelt.
Über die Satzung und ihre Änderungen beschließt die Verbandsversammlung; die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
Über die Satzung und ihre Änderungen beschließt die Verbandsversammlung; die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.