Gesetz Nr. 807 - Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG) Vom 17. Dezember 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 2009
Die Rechtsverhältnisse der Bank werden im Rahmen der nachfolgenden §§ 34 bis 39 durch Satzung [4] geregelt. Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
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