Laufbahnen des gehobenen und des höheren technischen Forstdienstes
Gesetz Nr. 1508 zur Zuordnung der Laufbahnen des Forstdienstes zum technischen Dienst Vom 27. November 2002
Die Laufbahnen des gehobenen und des höheren Forstdienstes werden als Laufbahnen des gehobenen technischen Forstdienstes und des höheren technischen Forstdienstes dem technischen Dienst zugeordnet.
§ 1 ForstDLfBG SL 2002
§ 1 ForstDLfBG SL 2002Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen