Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Laufbahnen sind den Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes zugeordnet. Die Zugehörigkeit einer Laufbahn zu einer Laufbahngruppe richtet sich nach dem im Bundesbesoldungsgesetz bestimmten Eingangsamt.
In den Laufbahngruppen können jeweils folgende Laufbahnen eingerichtet werden:
der nichttechnische Verwaltungsdienst,
der technische Verwaltungsdienst,
der sprach- und kulturwissenschaftliche Dienst,
der naturwissenschaftliche Dienst,
der agrar-, forst- und ernährungswissenschaftliche sowie tierärztliche Dienst,
der ärztliche und gesundheitswissenschaftliche Dienst,
der sportwissenschaftliche Dienst und
der kunstwissenschaftliche Dienst.
Allgemeiner wissenschaftlicher Dienst,
die Gestaltung der Laufbahnen, einschließlich der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter,
die Laufbahnprüfung,
naturwissenschaftlicher Dienst,
In Rechtsverordnungen nach § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes ist für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste jeweils Folgendes zu regeln:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.