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Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes sind im Landesdienst stehende Forstinspektorinnen und Forstinspektoren (Besoldungsgruppe A 9) zu Forstoberinspektorinnen und Forstoberinspektoren (Besoldungsgruppe A 10) übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen (§ 49 Landeshaushaltsordnung).