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Das Sächsische Besoldungsgesetz (SächsBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312), wird wie folgt geändert:
In § 8 Nr. 1 werden die Worte „im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern“ gestrichen.
Die Anlage zu § 2 wird wie folgt geändert:
In der Besoldungsordnung A, Besoldungsgruppe A 16 wird die Amtsbezeichnung „Direktor eines Umweltfachamtes“ gestrichen.
In der Besoldungsordnung B, Besoldungsgruppe B 2 werden die Amtsbezeichnungen „Direktor des Landesinstituts für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin“, „Forstpräsident“ sowie „Präsident der Landesanstalt für Forsten“ gestrichen.
In der Besoldungsordnung B, Besoldungsgruppe B 3 wird nach der Amtsbezeichnung „Inspekteur der Polizei“ die Amtsbezeichnung „Landesforstpräsident“ eingefügt.
In der Besoldungsordnung B, Besoldungsgruppe B 4 wird nach der Amtsbezeichnung „Kanzler der Universität Leipzig“ die Amtsbezeichnung „Landesforstpräsident“ sowie der Fußnotenhinweis „ “ und folgende Fußnote eingefügt:
„ Nur der ab In-Kraft-Treten erste Amtsinhaber.“
In den §§ 88, 89 und 95 Absatz 2 Satz 4 wird jeweils die Angabe „SächsBesG“ durch die Wörter „des Sächsischen Besoldungsgesetzes“ ersetzt.
Das Sächsische Besoldungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 496)…
In § 20 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „(SächsBeamtVG)“ gestrichen.
In § 19 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter „Besoldungsgruppen A 4 und“ durch das Wort „Besoldungsgruppe“ ersetzt.
In § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 5, § 15 Abs. 2 und § 16 wird jeweils die Angabe „SächsHSG“ durch die Angabe „SächsHSFG“ ersetzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.