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Die Nachdiplomierung hat zur Voraussetzung, dass der Antragsteller
die Ausbildung nach § 1 vor Errichtung der Fachhochschule für Forstwirtschaft in Rottenburg am Neckar beendet oder begonnen und
die Befähigung für die Laufbahn nach im Saarland geltendem Recht durch eine Prüfung erworben hat.