Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Nachdiplomierung hat zur Voraussetzung, dass der Antragsteller
die Ausbildung nach § 1 vor Errichtung der Fachhochschule für Verwaltung beendet oder begonnen und
die Befähigung für die Laufbahn oder den Laufbahnabschnitt nach im Saarland geltendem Recht durch eine Prüfung erworben hat.
Für Polizeivollzugsbeamte, die unter § 26 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahn des saarländischen Polizeivollzugsdienstes fallen, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Buchstabe a als erfüllt.