Verordnung über die Nachdiplomierung der Beamten des gehobenen Forstdienstes Vom 15. November 1985
Die Nachdiplomierung besteht in der Verleihung der staatlichen Bezeichnung „Diplom-Forstingenieur“. Diese wird durch Zustellung einer Urkunde nach dem Muster der Anlage [2] verliehen. Die Urkunde ist zu siegeln.
§ 3 ForstgDNachdiplV SL
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