Verordnung über die Gewährung von Ausbildungsbeihilfen an Forstpraktikanten Vom 19. Oktober 1988
Bewerber für die Laufbahn des gehobenen Forstdienstes, die gemäß § 25 Abs. 5 SBG als Forstpraktikant in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis berufen sind, erhalten eine Ausbildungsbeihilfe.
§ 1 ForstPrABhV SL
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