Verordnung über die Durchführung von Meisterprüfungen für den Beruf Forstwirt/Forstwirtin Vom 2. Mai 1988
Entscheidungen des Ministeriums für Umwelt sowie des Prüfungsausschusses sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsbewerber bzw. Teilnehmer mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 23 ForstWiMeistPrV SL 1988Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen