Verordnung über die Durchführung von Meisterprüfungen für den Beruf Forstwirt/Forstwirtin Vom 2. Mai 1988
§ 22 ForstWiMeistPrV SL 1988Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen
(1)
Eine nicht bestandene Meisterprüfung kann zweimal wiederholt werden.
(2)
Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.
(3)
Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung (§§ 9 und 10) gelten sinngemäß, bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der vorausgegangenen Prüfung anzugeben. VI. Abschnitt: Schlussbestimmungen