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Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anmeldung und Niederschriften gemäß §§ 9 und 20 Abs. 5 sind zehn Jahre bei dem Ministerium für Umwelt aufzubewahren. Im Fall einer Rechtsanhängigkeit sind sämtliche Prüfungsunterlagen auf jeden Fall bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung aufzubewahren.