ForstWiMeistPrV SL 1988 — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungSachgebietForstwirtschaft, Naturschutz, Jagdwesen und Fischerei§ 25 ForstWiMeistPrV SL 1988In-Kraft-TretenVerordnung über die Durchführung von Meisterprüfungen für den Beruf Forstwirt/Forstwirtin Vom 2. Mai 1988 § 24Leichte SpracheEinfache SpracheDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.