ForstWiMeistPrV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 10 ForstWiMeistPrVInkrafttreten, AußerkrafttretenVerordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Forstwirt/Forstwirtin § 9Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 9