Gesetze
Gesetz wird geladen …
Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzt und mit dem ihm im Berufsschulunterricht vermittelten, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff, vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zu Grunde zu legen (§ 35 BBiG).