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Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 39 Abs. 2 BBiG).
Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsbewerber spätestens einen Monat vor der Prüfung unter Angabe der Prüfungstage und des Prüfungsortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel von der zuständigen Stelle mitzuteilen.
Die Zulassung kann unter den Voraussetzungen des § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bis zum ersten Prüfungstag zurückgenommen werden.
Die Entscheidung über die Nichtzulassung und die Entscheidung nach Absatz 3 sind schriftlich bekannt zu geben und zu begründen. III. Abschnitt Durchführung der Abschlussprüfung