Verordnung über die Durchführung der Abschluss- und Zwischenprüfungen in dem anerkannten Ausbildungsberuf Forstwirt/Forstwirtin Vom 2. März 2001
§ 25 ForstWiPrV SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen
Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung gem. § 8 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin durchzuführen.