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Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer sowie dem gesetzlichen Vertreter nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anmeldung und Niederschriften gem. § 21 Abs. 6 zehn Jahre, bei der zuständigen Stelle aufzubewahren.