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Im Anschluss an die letzte Prüfungsleistung stellt der Prüfungsausschuss das Ergebnis der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis der Prüfung fest; er bezeichnet das Gesamtergebnis mit einer Note gem. § 20 Abs. 3.
Die praktischen und schriftlichen Prüfungsleistungen gem. § 9 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin werden für den Bereich „Waldwirtschaft und Landschaftspflege“ und den Bereich „Holzernte und Forsttechnik“ zu je einer Note zusammengefasst; dabei haben die praktischen gegenüber den schriftlichen Prüfungsleistungen jeweils das doppelte Gewicht.
Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Prüfungsleistungen wie folgt zu gewichten: - Bereich Waldwirtschaft und Landschaftspflege 45 % - Bereich Holzernte und Forsttechnik 45 % - Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 10 %.
Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und in den Bereichen Waldwirtschaft und Landschaftspflege sowie Holzernte und Forsttechnik mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn eine der Prüfungsaufgaben in der praktischen oder eines der Prüfungsfächer in der schriftlichen Prüfung mit ungenügend bewertet worden ist.
Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift gem. Anlage 5 zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
Der Prüfungsausschuss teilt dem Prüfungsteilnehmer am letzten Prüfungstag mit, ob er die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat. Hierüber ist dem Prüfungsteilnehmer unverzüglich eine vom Vorsitzenden zu unterzeichnende Bescheinigung gem. Anlage 7 auszuhändigen. Dabei ist als Termin des Bestehens bzw. Nichtbestehens der Tag der Mitteilung des Prüfungsausschusses an den Prüfungsteilnehmer einzusetzen. Der Ausbildende erhält von der Bescheinigung eine Durchschrift.