Verordnung - Schulordnung - über die Ausbildung an Fachoberschulen im Saarland Vom 24. Juni 1986
Die Schulaufsichtsbehörde[4] regelt nähere Einzelheiten über die Durchführung der fachpraktischen Ausbildung durch Verwaltungsvorschriften. [5] Abschnitt III Schulzeugnisse und Versetzung a) Allgemeine Bestimmungen
§ 13 FOSchulV SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen