Verordnung - Schulordnung - über die Ausbildung an Fachoberschulen im Saarland Vom 24. Juni 1986
§ 12 FOSchulV SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen
Es obliegt dem Betrieb, der Behörde bzw. der sonstigen Praxiseinrichtung, den Erfolg der dort durchgeführten fachpraktischen Ausbildung festzustellen und in einem Praktikantenzeugnis zu bestätigen.