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Zeugnisse enthalten die Bewertung der Leistungen in den einzelnen Fächern als Zeugnisnoten. Hierfür gelten folgende Notenstufen: sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; befriedigend (3) = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung; ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft (5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; ungenügend (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
Die Noten sind in Wortbezeichnungen auszuweisen. Zwischennoten und Bewertungszusätze sind nicht zulässig.
Für die Bewertung der fachpraktischen Ausbildung im Jahreszeugnis der Klassenstufe 11 bzw. in einem am Ende der Klassenstufe 11 erteilten Abgangszeugnis gelten die Bewertungsstufen „erfolgreich“ oder „nicht erfolgreich“.