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Bei Befreiung von der Teilnahme an einem Unterrichtsfach ist an Stelle der Zeugnisnote das Wort „befreit“ einzutragen. Bei einem vom Religionsunterricht abgemeldeten Schüler wird die Nichtteilnahme in der Notenzeile des Fachs Religionslehre durch einen Schrägstrich ausgedrückt. Beträgt jeweils bezogen auf die Klassenstufe 11 oder die Klassenstufe 12 der Fachoberschule aller Fachbereiche eines öffentlichen Berufsbildungszentrums die Zahl der Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, mindestens 5, so soll gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Schulordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997 S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Januar 2016 (Amtsbl. I S. 120), in der jeweils geltenden Fassung für diese Schüler der jeweiligen Klassenstufe der Fachoberschule fachbereichsübergreifend Unterricht in allgemeiner Ethik erteilt werden.
Leistungen in regelmäßigen freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen werden mit einer Zeugnisnote nach § 15 bewertet. In Abgangszeugnissen werden Noten in freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen (ausgenommen Wahlpflichtfach), die unter „ausreichend“ liegen, nicht ausgewiesen.
In Halbjahres- und Jahreszeugnissen ist die Zahl der insgesamt (entschuldigt und unentschuldigt) versäumten sowie die Zahl der unentschuldigt versäumten Unterrichtstage und Einzelstunden zu vermerken. Darüber hinaus kann in sonstigen, nicht nach Satz 1 erfassten Fällen unentschuldigter Versäumnisse unter „Bemerkungen“ ein entsprechender Hinweis erfolgen.
Im Fall der Gefährdung der Versetzung eines Schülers erhält das Halbjahreszeugnis der Klassenstufe 11 unter „Bemerkungen“ folgende Eintragung: ,,Erreichen des Klassenzieles gefährdet“ oder ,,Erreichen des Klassenzieles sehr gefährdet“.
Das Jahreszeugnis am Ende der Klassenstufe 11 erhält unter „Bemerkungen“ folgende Eintragung:
bei Erreichen des Klassenziels:
,,Auf Beschluss der Klassenkonferenz vom ... in die Klassenstufe 12 versetzt.“
Beurteilungen eines Schülers unter „Bemerkungen“ in Abgangszeugnissen sind unzulässig.