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Zeugnisse enthalten die Bewertung der Leistung in den erteilten einzelnen Fächern und Lernfeldern als Zeugnisnoten. Im Fall des § 11 Absatz 5 Satz 2 ist anstelle des Fachs Religionslehre im Zeugnis allgemeine Ethik auszuweisen. Für die Fächer und Lernfelder gelten folgende Notenstufen: sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; befriedigend (3) = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung; ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft (5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; ungenügend (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. Abschluss- und Abgangszeugnisse im Bildungsgang in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule nach § 7 enthalten auch im Lernfeldunterricht zur Bewertung der Leistung eine Schlussnote als Zeugnisnote (Lernfeldunterrichtschlussnote nach § 13 Absatz 4).
Die Noten in Zeugnissen sind in Wortbezeichnungen auszuweisen, sofern nach dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Zwischennoten und Bewertungszusätze sind nicht zulässig.
Im Bildungsgang in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule nach § 7b sind Noten in Wahlfächern, die unter „ausreichend“ liegen, in Abschluss- und Abgangszeugnissen nicht auszuweisen.
Bei der Befreiung von der Teilnahme an einem Unterrichtsfach ist anstelle der Zeugnisnote das Wort „befreit“ einzutragen. Für die Befreiung von einem Lernfeld gelten Satz 1 und § 7 Absatz 1 der Allgemeinen Schulordnung vom 10. November 1975 (Amtsbl. S. 1239), zuletzt geändert durch Artikel 211 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
Im Fall der Abmeldung vom Religionsunterricht wird vorbehaltlich von Satz 2 die Nichtteilnahme in der Notenzeile des Fachs Religionslehre durch einen Schrägstrich ausgedrückt. Beträgt im Bildungsgang der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule nach § 7a oder im jeweiligen Ausbildungsjahr des Bildungsgangs in der dualen Berufsausbildung an einer öffentlichen Berufsschule nach § 7 und § 7b die Zahl der Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, mindestens 5, so soll gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Schulordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997 S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Juli 2022 (Amtsbl. I S. 1018), in der jeweils geltenden Fassung für diese Schülerinnen und Schüler Unterricht in allgemeiner Ethik erteilt werden; in diesem Fall ist die Teilnahme am Unterricht in allgemeiner Ethik verpflichtend.
Im Bildungsgang in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule nach § 7 sind in den Zeugnissen zum Ende des ersten und zum Ende des zweiten Schulhalbjahres die Fächer und Lernfelder namentlich aufzuführen, die nach den Vorgaben des Beschulungsplans in dem Schulhalbjahr zu unterrichten sind. Gegebenenfalls können auch Lernfelder aufgeführt werden, deren Unterricht im vorangegangenen Schulhalbjahr nicht abgeschlossen werden konnte. Es sind auch die zusätzlichen Fächer aufzuführen, die sich aufgrund der Verwendung von Stunden aus dem ergänzenden Unterrichtsangebot ergeben und nach dem Beschulungsplan in dem Schulhalbjahr zu unterrichten sind. Lernfelder oder Fächer, die nach dem Beschulungsplan vorgesehen sind, in denen aber kein Unterricht stattfand, sind mit einem „-*)“ zu kennzeichnen und mit der Bemerkung „*) nicht erteilt“ zu versehen. Fand der Unterricht in einzelnen Lernfeldern oder Fächern des Beschulungsplans in einem Schulhalbjahr statt, hat die Schülerin oder der Schüler in dem Halbjahr an dem Unterricht aber nicht teilgenommen oder war eine Leistungsmessung nicht möglich (§ 13 Absatz 2 Satz 5), so werden diese Lernfelder oder Fächer mit „/*)“ und der Bemerkung „*) Die Schülerin/Der Schüler konnte wegen Aufnahme in die Berufsschule im laufenden Schulhalbjahr am Unterricht nicht teilnehmen oder es war keine Leistungsmessung möglich.“ versehen. Soweit Lernfelder oder Fächer in einem Schulhalbjahr abgeschlossen werden, wird auf dem Zeugnis für das entsprechende Schulhalbjahr auch die in diesem Schulhalbjahr gebildete Schlussnote vorläufig dokumentiert; für Fächer oder Lernfelder nach Satz 4 wird keine Schlussnote dokumentiert. Sofern in einem Halbjahr keine Lernfelder oder Fächer abgeschlossen wurden und dementsprechend keine Schlussnoten gebildet werden konnten, wird die Rubrik „Dokumentation der in diesem Schulhalbjahr gebildeten Schlussnoten“ auf dem Zeugnis zum Ende eines Schulhalbjahres mit der Bemerkung versehen: „In diesem Schulhalbjahr wurden keine Schlussnoten gebildet.“
In Abschluss- und Abgangszeugnissen sind alle Fächer und Lernfelder des Beschulungsplans, in denen die Schülerin oder der Schüler eine Schlussnote (§ 13 Absatz 3) erhalten hat, namentlich aufzuführen. Es ist auch die Lernfeldunterrichtschlussnote (§ 13 Absatz 4) aufzuführen. Fächer und Lernfelder des Beschulungsplans, in denen die Schülerin oder der Schüler wegen verkürzter Ausbildungsdauer nicht unterrichtet wurde oder in denen keine Leistungsbewertung möglich war, sind in Abschluss- und Abgangszeugnisse nicht aufzunehmen; in diesem Fall erhält das Abschluss- oder Abgangszeugnis folgende Bemerkung: „Fächer oder Lernfelder, in denen die Schülerin/der Schüler infolge verkürzter Ausbildungsdauer nicht unterrichtet wurde oder eine Leistungsbewertung nicht erhalten hat, werden in diesem Zeugnis nicht ausgewiesen.“
Im Bildungsgang in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule nach § 7b werden in Abschluss- und Abgangszeugnissen Fächer, die in dem zuletzt besuchten Ausbildungsjahr nicht mehr unterrichtet wurden, mit der letzten Zeugnisnote ausgewiesen und durch den Zusatz „abgeschlossen in ...“ kenntlich gemacht.