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Die Grundlage für die Entscheidung über die Versetzung von der Klassenstufe 11 nach Klassenstufe 12 bilden die Jahresnoten der einzelnen Fächer.
Die Versetzung ist zu versagen, wenn
einmal die Jahresnote „ungenügend“ erteilt wurde,
einmal die Jahresnote „mangelhaft“ erteilt wurde und diese Jahresnote nicht ausgeglichen werden kann,
auf Grund einer nicht ausreichenden Anzahl von Leistungsnachweisen eine Jahresnote nicht gebildet werden konnte oder
der fachpraktische Teil der Ausbildung als „nicht bestanden“ bewertet wurde.
die Leistungen in mindestens einem Lernfeld mit der Jahresnote „ungenügend“ bewertet wurden,
die Leistungen in mindestens einem Lernfeld mit der Jahresnote ungenügend bewertet wurden,
auf Grund wiederholter Nichtversetzung,
In allen anderen Fällen ist die Versetzung ausgeschlossen. Insbesondere besteht bei Bewertung der fachpraktischen Ausbildung mit „nicht erfolgreich“ keine…
Ein Schüler/Eine Schülerin ist nicht zu versetzen, wenn die Zeugnisnoten
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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