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Ein Schüler ist zu versetzen, wenn die fachpraktische Ausbildung mit „erfolgreich“ bewertet wurde und wenn
die Note in allen Fächern mindestens „ausreichend“ ist oder
die Note „mangelhaft“ in höchstens zwei Fächern, von denen nur eines ein schriftliches Fach sein darf, jeweils durch mindestens die Note „befriedigend“ in einem anderen Fach ausgeglichen wird; dabei kann der Notenausgleich in ei-nem schriftlichen Fach nur durch ein anderes schriftliches Fach erfolgen.
In allen anderen Fällen ist die Versetzung ausgeschlossen. Insbesondere besteht bei Bewertung der fachpraktischen Ausbildung mit „nicht erfolgreich“ keine Ausgleichsmöglichkeit.