§ 40 Abs. 1 BFSO SNSchulordnung Berufsfachschule
Die Schulaufsichtsbehörde erteilt auf Antrag die Zulassung zur Schulfremdenprüfung.
§ 40 Abs. 1 FSO SNSchulordnung Fachschule
Die Schulaufsichtsbehörde lässt die Bewerberin oder den Bewerber auf Antrag zur Schulfremdenprüfung zu, wenn kein Versagungsgrund vorliegt.
§ 6 Abs. 1 APO-FOSVerordnung - Prüfungsordnung - über die staatliche Abschlussprüfung an den Fachoberschulen im Saarland (APO-FOS) Vom 3. Juli 1981
Zur Teilnahme an der Abschlussprüfung können auch Bewerber zugelassen werden, die nicht Schüler einer Fachoberschule sind (Schulfremde). Sie reichen den Antrag…
§ 39 Abs. 1 BFSO SNSchulordnung Berufsfachschule
Im Rahmen der Abschlussprüfung für Schulfremde (Schulfremdenprüfung) finden § 13 Absatz 1 und 2, die §§ 14 und 22 bis 26, die §§ 28 und 29 sowie die §§ 31, 33,…
§ 27 Abs. 5 FSchulSozPädAPO SL 2026Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - die Ausbildung und Prüfung an Akademien für Erzieherinnen und Erzieher - Fachschulen für Sozialpädagogik - Vom 26. Juni 2026*
Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die Zulassung und weist die zugelassenen Schulfremden einer Schule - bei staatlich anerkannten Ersatzschulen in…